AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma AVT GmbH Ilmenau in 98693 Ilmenau, im folgenden Auftragnehmer genannt:

§1 Allgemeines/Geltungsbereich
  1. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachstehend LZ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere LZ gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Bestellung des Auftraggebers vorbehaltlos annehmen sowie auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere LZ gelten sowohl für Kaufleute im Sinne von § 24 AGBG, wie auch für Privatpersonen.
  4. Für Leasing-, Miet-, Wartungs- und Full-Service-Verträge gelten zusätzliche Sonderbedingungen.
§2 Angebot / Angebotsunterlagen
  1. Alle von uns unterbreiteten Angebote sind freibleibend, sie erhalten erst bindende Wirkung durch die schriftliche Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden, aus denen Rechte gegen den Auftragnehmer hergeleitet werden können, bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Auftragserfüllung Dritte heranzuziehen.
  3. Abbildungen und Angaben über den Vertragsgegenstand in beim Vertragsabschluß gültigen Katalogen und s onstigen Unterlagen sind keine zugesicherten Eigenschaften. Der Auftragnehmer behält sich Konstruktions- und Modelländerungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Bei Abkündigungen und Preiserhöhungen durch Vorlieferanten muss eine neue Modell- und Preisfindung getroffen werden. Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben sowie Beiztöne, Furnierstruktur und Lackierungen verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.
  4. An Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§3 Preise
  1. Die Preise verstehen sich in Euro (EUR) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne Verpackungs- und Versandkosten. Montagekosten werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach Stundenaufwand abgerechnet.
§4 Lieferumfang – Versand – Verpackung
  1. Der Auftragnehmer liefert nach seiner Wahl ab Werk oder ab Lager Ilmenau. Die verauslagten Kosten werden in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers den Vertragsgegenstand gegen Transportschäden und Verlust zu versichern.
  2. Teillieferungen und Teilleistungen durch den Auftragnehmer sind zulässig und werden als solche berechnet und berechtigen den Auftraggeber nicht, die Zahlung bis zur vollständigen Lieferung zurückzuhalten.
  3. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Vertragsgegenstandes auf den Auftraggeber über, auch dann, wenn der Auftragnehmer Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
  4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. Rollgeld am Empfangsort geht zu Lasten des Auftraggebers. Der Versand erfolgt auch bei Rücksendungen auf Gefahr des Auftraggebers.
  5. Der Auftraggeber muss sich selbst davon überzeugen, dass gekaufte Waren durch Treppenhäuser und Türen transportiert werden können. Transporte, die mit Kränen oder anderen Hebegeräten durchgeführt werden müssen, sind vom Auftraggeber eigenverantwortlich vorzunehmen.
§5 Lieferzeit, Annahmeverzug
  1. Lieferzeitangaben sind unverbindlich.
  2. Annahmeverzug
    Nimmt der Auftraggeber den Vertragsgegenstand nicht termingemäß ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach deren Ablauf kann er über den Vertragsgegenstand anderweitig verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist beliefern. Unberührt hiervon bleiben die Rechte des Auftragnehmers unter den Voraussetzungen des § 326 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§6 Zahlungsbedingungen
  1. Alle Rechnungen sind sofort und ohne jeden Abzug zahlbar. Beträge für Einzelaufträge bis EUR 25,- sind bei Lieferung bar zu zahlen.
  2. Schecks und Wechsel, die vorher vereinbart worden sind, gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Auftragnehmer ist ausgeschlossen.
§7 Eigentumsvorbehalt
  1. Sämtliche vom Auftragnehmer gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.
    Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nicht weiterveräußern, zur Sicherung übereignen oder verpfänden. Bei Zugriffen durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich unter Übersendung aller ihm verfügbaren Unterlagen zu unterrichten.
    Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung die bei der Veräußerung gegen den Erwerber entstehenden Ansprüche in voller Höhe mit allen Nebenrechten (Vorbehaltseigentum, Sicherungseigentum) ab.
  2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
  3. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so kann der Auftragnehmer jederzeit die Herausgabe der Ware verlangen, wozu der Auftraggeber das Betreten seiner Räume durch den Auftragnehmer oder einen von ihm bevollmächtigten Dritten gestattet. Die Herausgabe der Ware geschieht nur zur Sicherung, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
  4. Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, so hat der Auftragnehmer die in § 46 KO angeführten Rechte auf Aussonderung bzw. Abtretung der Gegenleistung.
§8 Gewährleistung, Haftung, Nebenpflichten, Verjährung
  1. Die Gewährleistung des Auftragnehmers erstreckt sich nur auf neu hergestellte Sachen, Leistungen und nur auf Mängel, die die Lieferung der Leistung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Materialfehler oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar machen oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigen.
  2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, Nichtbeachtung der Aufstellbedingungen, natürliche Abnutzung, unterlassene Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, Feuchtigkeit, Verschmutzung, Netzspannungsschwankungen, statische Aufladung, Temperatur- und Witterungseinflüsse, Einflüsse von Fremdgeräten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse pp. zurückgehen sowie durch vom Auftraggeber oder Dritte unsachgemäß vorgenommene Instandsetzungsarbeiten sowie Transportschäden, Umwelteinflüsse, fremde Ersatzteile und sonstige Eingriffe.
  3. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, schriftlich zu rügen (§ 377/378 HGB). Bei Erhalt einer schon äußerlich beschädigten Sendung muss unter Beifügung eines bahn- oder postamtlichen Protokolls Schadensersatz beim Transporteur (Bahn, Post, Spediteur usw.) beantragt werden. Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, so hat er nur offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen. Im Falle nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt.
    Wartungs-, Einstellungs- und Reinigungsarbeiten sowie Beratungsfälle während der Garantiezeit sind von dem Gewährleistungsanspruch ausgenommen, und die dafür anfallenden Kosten sind vom Auftraggeber zu bezahlen. Für während der Gewährleistungszeit nachzuliefernde Ersatzgegenstände werden Versandkosten und Verpackungsmaterial berechnet.
  4. Der Auftragnehmer ist bei mangelhafter Lieferung oder Leistung, wozu auch das Fehlen schriftlich zugesicherter Eigenschaften gehört, nach eigener Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Ersatz der fehlerhaften Teile verpflichtet. Ausgetauschte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. Die im Rahmen der Gewährleistung durchgeführten Arbeiten bewirken weder eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist noch setzen sie eine neue in Gang.
    Die Gewährleistungsfrist für eingebaute Ersatzteile/Baugruppen endet mit derjenigen für das gesamte Objekt/Gerät. Gewährleistungsarbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit des Auftragnehmers werden berechnet. Zur Vornahme der Nachbesserung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die dazu erforderliche Gelegenheit und Unterstützung bei der Fehlerbeseitigung zu geben. Mehrere Nachbesserungen sind zulässig. Voraussetzung für den Anspruch auf Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
  5. Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar durch den Auftragnehmer schuldhaft verzögert, so kann der Auftraggeber nach einer angemessenen Nachfrist Minderung des Kaufpreises oder Wandlung des Vertrages verlangen. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen, einschließlich Schadensersatzansprüchen (vertraglich und außervertraglich) wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden und Folgeschäden (z. B. entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparung, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber und Schäden an aufgezeichneten Daten usw.) und aus der Durchführung der Nachbesserung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vom Auftragnehmer oder dem von ihm eingeschalteten Dritten vorliegt.
  6. Korrekturabzüge für Drucksachen sind vom Auftraggeber auf Satz und sonstige Fehler zu prüfen. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Eine Mehr- oder Mindermenge der Auflage bis zu 10 % widerspricht nicht der ordentlichen Auftragsausführung.
  7. Anwendungstechnische Beratung durch den Auftragnehmer in Wort und Schrift, Vorschläge, Berechnungen, Analysen sollen dem Auftraggeber lediglich die bestmögliche Verwendung der Produkte erläutern. Sie befreit den Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung der Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen.
    Kann durch schuldhafte Verletzung der dem Auftragnehmer obliegenden Nebenverpflichtungen auch vor Vertragsabschluß, z. B. unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung, der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für die Haftung des Auftragnehmers unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen zu den vorstehenden Ziffern entsprechend (insbesondere § 8 Zi. 5).
  8. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr für Betriebssysteme, Programmfehler, Bedienungsfehler, Datenträger, Datenverluste, Datenfehler, Farbbänder, Gummi- und Kunststoffteile, sonstige Verbrauchsmaterialien und Verschleißteile sowie für Ersatz- und Zubehörteile. Bei Kleinteilen wie Schreibmaschinen, Rechnern, Kleincomputern und Monitoren besteht für die Erfüllung der Gewährleistungspflicht die Bringschuld, in allen anderen Fällen werden während der Garantiezeit Fahrtkosten und Wegezeit berechnet.
§9 Erfüllungsort – Gerichtsstand – anwendbares Recht
  1. Erfüllungsort für die Zahlungen des Auftraggebers sowie Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, mit Ausnahme von Reparaturen beim Auftraggeber, ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung der einheitlichen Kaufgesetze wird ausgeschlossen.
  3. Gerichtsstand – auch für Wechsel- und Schecksachen – ist Ilmenau, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Diese Zuständigkeitsvereinbarung gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen ZPO verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§10 Schlussbestimmungen
  1. Sollte irgendeine Bestimmung dieser Allgemeinen Lieferungsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsbeteiligten sind für den Fall, dass irgendeine Bestimmung unwirksam ist oder unwirksam werden sollte, verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die der unwirksam gewordenen in ihrer rechtlichen Wirkung möglichst nahe kommt.
I. Zusätzliche Bedingungen für Maschinenreparaturen

Berechnet werden Arbeits- und Wegzeiten, Fahrkosten und Spesen sowie die eingebauten Ersatzteile. Jede angefangene Stunde wird als volle Stunde abgerechnet. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig und nur schriftlich für die angeführten Arbeiten und in ihrer Höhe annähernd verbindlich. Der Auftragnehmer haftet nicht für den über den Kostenvoranschlag hinausgehenden Stundenaufwand, sofern während der Reparaturarbeiten Mängel festgestellt werden, die vorher vom Auftraggeber nicht definiert waren.
Beanstandungen sind innerhalb 8 Tagen nach der Reparatur schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Datenverluste während der Reparaturarbeiten. Jeder Auftraggeber ist für seine aktuelle Datensicherung selbst verantwortlich, so dass auf die Haftung für Datenverluste, die durch Tätigkeiten der Mitarbeiter des Auftragnehmers oder Störungen an der EDV-Anlage entstehen können, nicht gehaftet wird. Durch Inkompatibilität von Speichermedien können Daten und Programme verloren gehen. Alle Arbeiten für eine eventuelle Datenrettung sind kostenpflichtig. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen.

II. Zusätzliche Bedingungen für Sonderdruck-Formulare

Bei Erstaufträgen erhält der Auftraggeber einen Probeabzug zur Genehmigung. Für Fehler, die der Auftraggeber bei Prüfung des Probeabzugs übersehen hat, haftet der Auftragnehmer nicht. Die dem Auftragnehmer durch Änderungswünsche entstehenden Mehrkosten werden besonders berechnet. Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % sind handelsüblich und zulässig. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

III. Zusätzliche Bedingung für die Auswertung der elektronischen Datenverarbeitung (EDV)

Die Verarbeitung und Auswertung der Daten erfolgt auf der Grundlage der jeweils geltenden Anwenderbeschreibungen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verarbeitung personenbezogener Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers durchzuführen und dabei die einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. Ebenso gewährleistet der Auftragnehmer die nach § 6 und Anlage zu § 6 BDSG zu treffenden technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Auswertungsprogramme zu ändern, zu erweitern oder durch neue zu ersetzen, sofern dabei die Art der Datenerfassung und Datenauswertung gewahrt bleibt.

IV. Eigentum, Urheberrecht, Geheimhaltung

Der Auftraggeber erwirbt weder Eigentum noch Urheberrecht an den von den Auftragnehmer bereitgestellten Programmen und Verfahren. Bedienungsanleitungen und Programmbeschreibungen dürfen vom Auftraggeber nicht an Dritte weitergegeben werden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Daten sowie alle Auswertungen keinen unbefugten Personen zugänglich zu machen.

V. Zusätzliche Bedingungen für Software
  1. Standard-Anwender-Software (-Programme)
    Inhalt und Umfang von Standard-Anwender-Programmen für Computer und Anlagen bestimmen sich nach vom Auftragnehmer dem Auftraggeber übergebenen Programmbeschreibungen. Programmänderungen und -erweiterungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers und sind kostenpflichtig.
  2. Individual-Anwender-Software (-Programme)
    Die Aufgabenstellungen für die Erarbeitung individueller Anwenderprogramme für Computer und Anlagen nach ihrem Leistungsumfang und ihrem Einsatz beruhen auf der von dem Auftragnehmer gemäß den Angaben des Auftraggebers vorgenommenen Systemanalyse und Programmabnahme-Bestätigung. Sie sind vom Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Spätere Änderungen und Erweiterungen müssen schriftlich vereinbart werden und werden gesondert berechnet.
  3. Nutzungsrecht, Eigentum, Urheberrecht
    Der Auftraggeber erwirbt an dem Programm ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung während der vereinbarten Nutzungsdauer. Alle Rechte, die über die vereinbarte Nutzung hinausgehen, verbleiben beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Programm oder Programmteile Dritten zugänglich zu machen oder Dritten die Nutzung des Programms zu gestatten. Das Erbringen von Leistungen für Dritte mit Hilfe des Programms ist ihm jedoch erlaubt.
  4. Zahlungsbedingungen
    Für die vom Auftragnehmer erstellte und gelieferte Individual-Software gilt folgende Zahlungsweise: 1/3 bei Auftragserteilung – 1/3 bei Abnahme der Organisationsbeschreibung – 1/3 bei Programmabnahme.
    Der Auftraggeber hat für die Nutzungsüberlassung des Programms die vereinbarte Lizenzgebühr an den Auftragnehmer zu zahlen. Die Lizenzgebühr kann als Einmal-Lizenzgebühr oder monatliche Lizenzgebühr vereinbart werden.
    Für die Pflege und Wartung des Programms ist eine gesonderte Wartungsgebühr zu entrichten. Datenträger und Dokumentationen sind in den Lizenz- und Wartungsgebühren nicht enthalten, sondern werden zu den jeweils geltenden Preisen lt. Preisliste gesondert berechnet.
  5. Programmübergabe
    Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber das Programm einsatzbereit in Form von computerlesbaren Programmträgern (Datenträgern) einschließlich Programmbeschreibung (Kundendokumentation). Das Programm gilt als übergeben und abgenommen, wenn die Anlage anhand der Testdaten die in der Programmbeschreibung festgelegten Ergebnisse erbringt. Die Übergabe des Programms hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.
    Gelieferte Programme, die länger als 6 Wochen im Einsatz sind, gelten automatisch als abgenommen.
  6. Gewährleistung und Haftung
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Programm entsprechend der Programmbeschreibung einzusetzen. Die Gewährleistung umfasst die kostenlose Beseitigung von Programmfehlern. Keine Gewähr wird geleistet für Bedienungsfehler bzw. Nichtbeachten der Programmbeschreibung.
    Der Auftraggeber hat Programmfehler unverzüglich dem Auftragnehmer mit den zur Fehlerbestimmung erforderlichen Unterlagen und Informationen schriftlich mitzuteilen und dem Auftragnehmer die zur Fehlerbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
    Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Änderungen in dem ihm überlassenen Programm vorzunehmen. Nimmt er solche Änderungen trotzdem vor, erlischt die Verpflichtung zur Gewährleistung des Auftragnehmers.
  7. Rückgabe des Programms und der Programmunterlagen
    Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer hat der Auftraggeber das ihm vom Auftragnehmer überlassene Programm und alle Programmunterlagen einschließlich von ihm angefertigten Duplikate und Vervielfältigungen zu vernichten bzw. zu löschen und dem Auftragnehmer die Vernichtung und Löschung schriftlich zu bestätigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Programmbeschreibung als Nachweis für Prüfungs- und Revisionszwecke zurückzubehalten.
VI. Zusätzliche Bedingungen für sonstige Dienstleistungen

Berechnet werden für sonstige Dienstleistungen (z. B. Einarbeitung, Beratung, Betreuung usw.) die im Auftrag vereinbarten Stundensätze. Sollten sich während der Dauer der Dienstleistungen die für die Kalkulation der Vergütung maßgebenden Kostenfaktoren (Lohn usw.) ändern, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Die neuen Preise gelten ab Bekanntgabe der Änderung. Unabhängig davon gilt die Bestimmung lt. § 3.
Wegzeiten, Fahrtkosten und Spesen werden gesondert berechnet.

VII. Zusätzliche Bedingungen für Schulungen / Seminare
  1. Anmeldungen für Schulungen können telefonisch, schriftlich, per Fax oder online vorgenommen werden. Jede Anmeldung wird von AVT GmbH Ilmenau schriftlich bestätigt und ist spätestens ab dann verbindlich.
  2. Wird vom Teilnehmer eine Hotelresrervierung gewünscht, so ist dies bei Anmeldung mitzuteilen. Die reservierung wird im Namen und auf Rechnung des Schulungsteilnehmers vorgenommen.
  3. Es gelten die im Schulungsprogramm angegebenen Preise. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise sind inklusive Getränke, Mittagessen und Schulungunterlagen.
  4. Die Rechnungsbeträge sind ungekürzt und unter Angabe der Rechnungsnummer vor Schulungsbeginn zu begleichen.
  5. Der genaue Ort der Veranstaltung wird rechtzeitig vor Schulungsbeginn in der Anmeldungsbestätigung mitgeteilt.
  6. Die Stornierung einer Anmledung muss schriftlich erfolgen. Bis zwei Wochen vor Veranstaltung entstehen bei Stornierung keine Kosten, ansonsten wird der komplette Schulungspreis fällig.
    Bei Umbuchung (in Absprache mit AVT) auf einen späteren Termin entstehen keine Kosten.
    Nimmt der angemeldete Teilnehmer ohne Stornierung nicht an der Schlung teil, wird der ungekürzte Rechnungsbetrag fällig.
    Anstelle einer Stornierung kann auch ohne Mehrkosten ein Ersatzteilnehmer zur Schulung geschickt werden.